Rechtspflegergesetz

   1. Abschnitt - Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers (§§ 1 - 13)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/RPflG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ RPflG (https://dejure.org/gesetze/RPflG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ RPflG
__paste_bez____paste_norm__ Rechtspflegergesetz (https://dejure.org/gesetze/RPflG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Rechtspflegergesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 1
Allgemeine Stellung des Rechtspflegers

Der Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege wahr.

Rechtsprechung zu § 1 RPflG

34 Entscheidungen zu § 1 RPflG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 34 Entscheidungen

§ 1 RPflG in Nachschlagewerken

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht