Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35) |
Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35) |
Unterabschnitt 6 - Verpflichtungen Anderer (§§ 33 - 35) |
(1) 1Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. 2Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. 3Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. 4§ 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 5Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. 6Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2) 1Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. 2Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(3) 1Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. 2Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Rechtsprechung zu § 34 SGB II
428 Entscheidungen zu § 34 SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2024 - L 7 AS 458/22
Aufrechnung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2023 - L 11 AS 346/22
Ausbildungsabbruch; Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides; Ersatzanspruch; ...
- BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 49/18 R
Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2018 - L 7 AS 1331/17
Arbeitslosengeld II nach Ausbildungsabbruch
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2018 - L 7 AS 1331/17
- LSG Bayern, 19.11.2019 - L 16 AS 782/16
Zu den Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II
- BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 43/19 R
Anspruch auf aufstockendes Arbeitslosengeld II
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2019 - L 11 AS 235/17
Kostenersatzanspruch für Leistungen nach dem SGB II wegen sozialwidrigen ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2019 - L 11 AS 235/17
- BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 50/18 R
Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2018 - L 19 AS 1182/17
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
- SG Gelsenkirchen, 27.04.2017 - S 40 AS 644/16
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2018 - L 19 AS 1182/17
Querverweise
Auf § 34 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Verpflichtungen Anderer
- § 34a (Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 43 (Aufrechnung)