Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung (§§ 95 - 111a)   
   Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld (§§ 95 - 109)   
   Zweiter Titel - Sonderformen des Kurzarbeitergeldes (§§ 101 - 103)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 102
Ergänzende Leistungen

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden.

(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.

(3) 1Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. 2Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.

(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft getreten am 01.04.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854

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Querverweise

Auf § 102 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Aktive Arbeitsförderung
        Verbleib in Beschäftigung
          Kurzarbeitergeld
            Verordnungsermächtigung
              § 109 (Verordnungsermächtigung)
        Befristete Leistungen und innovative Ansätze
          § 133 (Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk)
     
      Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
        Antrag und Fristen
          § 323 (Antragserfordernis)
          § 324 (Antrag vor Leistung)
          § 325 (Wirkung des Antrages)
        Zuständigkeit
          § 327 (Grundsatz)
        Leistungsverfahren in Sonderfällen
          § 333 (Aufrechnung)
     
      Finanzierung
        Umlagen
          Winterbeschäftigungs-Umlage
            § 354 (Grundsatz)
            § 355 (Höhe der Umlage)
            § 357 (Verordnungsermächtigung)
     
      Organisation und Datenschutz
        Datenschutz
          § 394 (Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur)
Was ist das?

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