Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung (§§ 95 - 111a) |
Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld (§§ 95 - 109) |
Zweiter Titel - Sonderformen des Kurzarbeitergeldes (§§ 101 - 103) |
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden.
(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.
(3) 1Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. 2Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.
(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 102 SGB III
256 Entscheidungen zu § 102 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 11/18 R
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung - Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld ...
Zum selben Verfahren:
- SG Koblenz, 08.04.2014 - S 9 AL 156/12
Kein Anspruch auf Schlechtwettergeld (Saison-Kug) für Baustellen im Ausland!
- SG Koblenz, 08.04.2014 - S 9 AL 156/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 474/12
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX
Zum selben Verfahren:
- SG Aachen, 13.11.2012 - S 20 SO 17/11
Sozialhilfe
- SG Aachen, 13.11.2012 - S 20 SO 17/11
- LSG Sachsen-Anhalt, 06.11.2023 - L 2 AL 22/23
Einstweiliger Rechtsschutz - Heranziehung zur Winterbeschäftigungs-Umlage - ...
- BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R
Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - anerkannte Werkstatt - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.11.2023 - L 18 AL 17/23
Kurzarbeitergeld - Versäumung der Antragsfrist - Beweislast - Wiedereinsetzung
- LSG Sachsen-Anhalt, 07.11.2019 - L 8 SO 13/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Rechtswidrigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R
Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Antrag auf Erteilung einer ...
- BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R
Querverweise
Auf § 102 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Verbleib in Beschäftigung
- Kurzarbeitergeld
- Verordnungsermächtigung
- § 109 (Verordnungsermächtigung)
- Befristete Leistungen und innovative Ansätze
- § 133 (Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Antrag und Fristen
- Zuständigkeit
- § 327 (Grundsatz)
- Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 333 (Aufrechnung)
- Finanzierung
- Organisation und Datenschutz
- Datenschutz
- § 394 (Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
- § 108 (Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger)