Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Achter Abschnitt - Befristete Leistungen und innovative Ansätze (§§ 130 - 135)   
Gliederung
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§ 131b
Weiterbildungsförderung in der Altenpflege

1Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege, die in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2019 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. 2Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2581), in Kraft getreten am 25.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz)17.07.2017BGBl. I S. 2581
11.03.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas03.03.2016BGBl. I S. 369
19.03.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege13.03.2013BGBl. I S. 446

Rechtsprechung zu § 131b SGB III

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