Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175)   
   Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld (§§ 136 - 164)   
   Erster Unterabschnitt - Regelvoraussetzungen (§§ 136 - 144)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 144
Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2. die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1044), in Kraft getreten am 01.01.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung20.05.2020BGBl. I S. 1044
01.04.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
01.01.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz)24.10.2010BGBl. I S. 1417
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente21.12.2008BGBl. I S. 2917
31.12.2005
Änderung
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Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze22.12.2005BGBl. I S. 3676

Rechtsprechung zu § 144 SGB III

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Querverweise

Auf § 144 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Aktive Arbeitsförderung
        Verbleib in Beschäftigung
          Transferleistungen
            § 111a (Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld)
     
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
          § 440 (Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente)
          § 447 (Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung)
Was ist das?

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