Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175) |
Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld (§§ 136 - 164) |
Vierter Unterabschnitt - Höhe des Arbeitslosengeldes (§§ 149 - 154) |
(1) 1Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. 2Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.
(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,
1. | die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, | |
2. | die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden. |
(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen
1. | für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, | |
2. | für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt, | |
3. | für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag, | |
4. | für Zeiten, in denen Arbeitslose Qualifizierungsgeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Qualifizierungsgeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. |
(3a) War die oder der Arbeitslose innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme versicherungspflichtig nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 und kann ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden, ist Bemessungsentgelt ein Dreißigstel des Betrages, der bei Entstehung des Anspruchs als Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes maßgeblich ist; insoweit gilt § 152 nicht.
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.
(5) 1Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. 2Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. 3Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2024 | Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung | 17.07.2023 | |
01.01.2024 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 | |
01.08.2019 | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 | |
01.08.2016 | Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz) | 18.07.2016 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 151 SGB III
203 Entscheidungen zu § 151 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AL 2871/22
Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Nichtberücksichtigung von ...
- BSG, 25.05.2022 - B 11 AL 8/21 R
Arbeitslosengeldanspruch - Mindestbemessungsentgelt - Stammrecht auf ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 19.02.2021 - L 7 AL 64/19
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rechtmäßigkeit der fiktiven Bemessung und der ...
- SG Darmstadt, 18.04.2019 - S 11 AL 229/17
- LSG Hessen, 19.02.2021 - L 7 AL 64/19
- BSG, 22.09.2022 - B 11 AL 32/21 R
Bemessung des Arbeitslosengeldes - Mindestbemessungsentgelt - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2021 - L 9 AL 139/19
Bemessung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld Anforderungen an die Anwendbarkeit ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2021 - L 9 AL 139/19
- BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 18/18 R
Arbeitslosengeldanspruch - Mindestbemessungsentgelt - Bewilligung von ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2024 - L 18 AL 85/22
Überprüfungsbescheid - Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung ...
- BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 42/21 R
Arbeitslosengeldanspruch - Neuberechnung des Bemessungsentgelts wegen ...
Querverweise
Auf § 151 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Arbeitslosengeld
- Höhe des Arbeitslosengeldes
- § 150 (Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
- § 421d (Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld)
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 444a (Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung)