Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Achtes Kapitel - Pflichten (§§ 309 - 322) |
Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren (§§ 309 - 320) |
Zweiter Unterabschnitt - Anzeige- und Bescheinigungspflichten (§§ 311 - 314) |
(1) 1Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, ist verpflichtet,
2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 angegeben, gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. 3Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit durch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) 1Der Nachweis durch die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln sind. 3Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches genannten Daten zur stationären Behandlung nach § 301 Absatz 1 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme nach § 45, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze | 14.10.2020 | |
01.01.2024 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 311 SGB III
19 Entscheidungen zu § 311 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 23.03.2021 - L 10 AL 71/20
Arbeitsförderung: Einstellung der Arbeitsvermittlung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2019 - L 9 AL 157/16
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 - L 8 AL 3052/19
Arbeitslosengeldanspruch - Leistungsfortzahlung für 6 Wochen - Arbeitsunfähigkeit ...
- ArbG Bonn, 10.02.2022 - 1 Ca 1198/21
- LAG Hessen, 15.03.2012 - 9 Sa 1910/10
Ausschlussfristen - Hemmung - Höhere Gewalt - Restitutionsklage Urlaubsansprüche ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 27.03.2014 - L 2 AS 877/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht des Partners - keine Pflicht ...
- LSG Bayern, 20.12.2006 - L 8 AL 130/05
Ungenehmigte Ortsabwesenheit des Hilfeempfängers als Grund für die Versagung von ...
- SG Berlin, 20.01.2006 - S 103 AS 169/06
Arbeitslosengeld II - vorläufige Zahlungseinstellung - Verwaltungsakt - ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2002 - L 13 AL 4894/01
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2011 - L 2 AL 23/10
Bestandsschutzregelung bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld
Querverweise
Auf § 311 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Beratung und Vermittlung
- Vermittlung
- § 38 (Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden)