Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Achtes Kapitel - Pflichten (§§ 309 - 322) |
Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren (§§ 309 - 320) |
Zweiter Unterabschnitt - Anzeige- und Bescheinigungspflichten (§§ 311 - 314) |
(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen dieser Person oder auf Verlangen der Bundesagentur unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommensbescheinigung), für die diese Person die Leistung beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1.
(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, die Bescheinigung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu verlangen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen oder für die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beantragt worden ist, entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2024 | Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung | 17.07.2023 | |
01.01.2023 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.11.2006 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 313 SGB III
21 Entscheidungen zu § 313 SGB III in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 12.09.2013 - 1 RBs 143/13
Vorsätzliche Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Ausstellung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2022 - L 20 AL 107/18 Corona
Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III Anforderungen an ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 29 AL 348/11
Umkehr der Beweislast bei Schwarzarbeit nach Einreichen von falschen ...
- LSG Schleswig-Holstein, 15.02.2013 - L 6 AS 24/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht Dritter - kein Ersatz der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht Dritter - Auskunftsverlangen ...
- BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R
- LAG Köln, 12.07.2018 - 7 Sa 725/17
Überstunden; abgestufte Darlegungslast; außerordentliche Kündigung; Busfahrer; ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2003 - L 7 AL 373/02
- BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R
Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - L 14 AL 64/14
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - L 2 AL 57/08
Arbeitslosenversicherung: Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes; ...
Querverweise
Auf § 313 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Pflichten
- Pflichten im Leistungsverfahren
- Anzeige- und Bescheinigungspflichten
- § 313a (Bescheinigungsverfahren)
- Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
- § 321 (Schadensersatz)
- Bußgeldvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 404 (Bußgeldvorschriften)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 451 (Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
- § 108 (Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger)