Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 323 - 339) |
Fünfter Abschnitt - Berechnungsgrundsätze (§§ 338 - 339) |
(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.
Rechtsprechung zu § 338 SGB III
32 Entscheidungen zu § 338 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 14.12.2023 - B 4 AS 4/23 R Corona
Findet die Angemessenheitsfiktion des § 67 Absatz 3 Satz 1 SGB II Anwendung, wenn ...
- LSG Bayern, 20.10.2016 - L 19 R 510/15
Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen, die Arbeitslosengeld beziehen
- BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung - selbständige Arbeit - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - L 5 AS 1547/09
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts für die ...
- LSG Bayern, 25.11.2015 - L 11 AS 723/13
Aufhebung der Leistungsbewilligung- Berücksichtigung von Darlehenszinsen für ein ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.02.2019 - L 13 AS 255/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.04.2011 - L 5 AS 397/10
Prozesskostenhilfe, maßgeblicher Zeitpunkt für die hinreichende Erfolgsaussicht, ...
- SG Dresden, 23.08.2005 - S 21 AL 281/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Ermittlung des Bemessungsentgelts nach der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 07.09.2006 - L 3 AL 243/05
Anforderungen an die Bemessung der Höhe von Arbeitslosengeld; Voraussetzungen für ...
- LSG Sachsen, 07.09.2006 - L 3 AL 243/05
- LSG Sachsen, 24.01.2013 - L 3 AL 112/11