Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b)   
   Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 - 72)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 64
Sonstige Aufwendungen

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) 1Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. 2Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1. soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2. soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3. wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

Fassung aufgrund des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15.07.2022 (BGBl. I S. 1150), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
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Änderung
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes15.07.2022BGBl. I S. 1150
01.08.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes08.07.2019BGBl. I S. 1025
01.08.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes08.07.2019BGBl. I S. 1025
01.08.2016
Änderung
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Änderung
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes23.12.2014BGBl. I S. 2475
01.04.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
01.08.2010
Änderung
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Änderung
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes24.10.2010BGBl. I S. 1422
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente21.12.2008BGBl. I S. 2917
31.12.2005
Änderung
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Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze22.12.2005BGBl. I S. 3676

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Querverweise

Auf § 64 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Aktive Arbeitsförderung
        Berufswahl und Berufsausbildung
          Übergang von der Schule in die Berufsausbildung
            § 48a (Berufsorientierungspraktikum)
     
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
          § 445 (Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
          § 445a (Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes)
          § 455 (Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
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