Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Zehnter Abschnitt - Bußgeldvorschriften (§§ 111 - 113) |
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. | (weggefallen) | ||
1a. | entgegen § 18i Absatz 4 eine Änderung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, | ||
2. | entgegen | ||
a) | § 28a Absatz 1 bis 3 oder 9, oder | ||
b) | § 28a Absatz 4 Satz 1, | ||
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, | |||
2a. | entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | ||
2b. | entgegen § 28a Absatz 10 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | ||
2c. | entgegen § 28a Absatz 12 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, | ||
2d. | entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, | ||
3. | entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 eine Entgeltunterlage nicht führt oder nicht aufbewahrt, | ||
3a. | entgegen § 28f Absatz 1a eine Entgeltunterlage oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet, | ||
4. | entgegen § 28o | ||
a) | eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder | ||
b) | die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | ||
5. | entgegen § 99 Absatz 1 Satz 1 einen Lohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, | ||
6. | entgegen § 99 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder | ||
7. | (weggefallen) | ||
8. | einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5 oder 7, § 28n Nummer 4 oder § 28p Absatz 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
2In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Absatz 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
1. | entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behindert oder benachteiligt oder | |
2. | entgegen § 77 Absatz 1a Satz 2 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abgibt. |
(3a) Ordnungswidrig handelt, wer
1. | entgegen § 55 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder | |
2. | entgegen § 55 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2d und 3 und des Absatzes 3 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2b, 2c und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
10.03.2017 | Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung | 06.03.2017 | |
01.01.2017 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 | |
01.01.2016 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 15.04.2015 | |
03.12.2011 | Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises | 23.11.2011 | |
30.07.2010 | Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften | 24.07.2010 | |
01.01.2010 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) | 15.12.2008 | |
02.04.2009 | Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) | 28.03.2009 | |
01.01.2009 | Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 21.12.2008 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 111 SGB IV
44 Entscheidungen zu § 111 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2023 - L 4 BA 2237/21
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- LSG Bayern, 10.06.2021 - L 16 BA 124/18
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- LSG Hessen, 26.01.2023 - L 8 BA 51/20
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Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 13.12.2022 - L 3 BA 53/18
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 11 KR 715/17
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- LSG Sachsen, 26.06.2020 - L 2 KR 80/15
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- LSG Rheinland-Pfalz, 13.08.2018 - L 5 KR 81/18
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtswegzuständigkeit für Streit zwischen ...
Querverweise
Auf § 111 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Verfahren
- § 346 (Beitragstragung bei Beschäftigten)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Beiträge
- Tragung der Beiträge
- § 249b (Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Verteilung der Beitragslast
- § 172 (Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Finanzierung
- Beiträge
- § 276a (Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit)