Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 5 - Zusammenarbeit (§§ 25 - 27) |
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
1. | die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden, | |
2. | Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden, | |
3. | Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird, | |
4. | Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden, | |
5. | Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 genannten Ziel geleistet wird sowie | |
6. | die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden. |
(2) 1Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. 2§ 88 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
träger § 26Gemeinsame Empfehlungen § 27Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 25 SGB IX
4 Entscheidungen zu § 25 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20
Sozialhilfe - Vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2018 - L 2 R 178/17
Antragsfiktion; Mutter-Kind-Maßnahme; Rehabilitationsantrag; Rentenantrag
- BSG, 02.05.2023 - B 5 R 140/22 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; ...
- BSG, 23.06.2023 - B 12 KR 38/22 B
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