Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
Kapitel 6 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 44 - 54) |
(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn
(2) 1Leistungsempfänger haben die Verzögerung insbesondere zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten ablehnen. 2Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.
(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
(4) 1Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch aus Arbeitslosengeld geltend machen können. 2In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld
1. | bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 67 vom Hundert, | |
2. | bei den übrigen Leistungsempfängern 60 vom Hundert |
des sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 48 ergebenden Betrages.
(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 28) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende weitergezahlt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
ersatzleistungen § 51Weiterzahlung der Leistungen § 52Einkommensanrechnung § 53Reisekosten § 54Haushalts-
oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-
kosten
Rechtsprechung zu § 51 SGB IX a.F.
101 Entscheidungen zu § 51 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 23.02.2011 - B 11 AL 15/10 R
Teilhabe am Arbeitsleben - Weiterzahlung von Anschluss-Übergangsgeld - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.12.2009 - L 2 AL 79/07
Voraussetzung für die Gewährung von Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.12.2009 - L 2 AL 79/07
- SG Neuruppin, 26.01.2017 - S 22 R 127/14
Gesetzliche Rentenversicherung - medizinische Rehabilitation - ergänzende ...
- LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 R 1706/11
Übergangsgeld - mehrmonatiger Zeitraum zwischen dem Ende einer medizinischen ...
- LSG Bayern, 22.02.2017 - L 6 R 560/15
Anspruch auf Anschluss- und Übergangsgeld
Zum selben Verfahren:
- SG Landshut, 26.03.2015 - S 10 R 1096/13
Kein Anspruch auf weiteres Übergangsgeld wegen nicht erfolgreich abgeschlossener ...
- SG Landshut, 26.03.2015 - S 10 R 1096/13
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- LSG Sachsen, 28.03.2017 - L 5 R 979/15
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- LSG Hessen, 24.07.2015 - L 5 R 429/12
Rentenversicherung
Zum selben Verfahren:
- SG Kassel, 31.07.2012 - S 13 R 409/11
Kein Anspruch auf Zahlung weiteren Übergangsgeldes
- SG Kassel, 31.07.2012 - S 13 R 409/11