Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
Kapitel 6 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 44 - 54) |
(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
(2) 1Ist der Schutz behinderter Menschen bei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden. 2Arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können für die Dauer des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversicherung erhalten. 3Der Zuschuss wird nach § 174 Absatz 2 des Dritten Buches berechnet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
ersatzleistungen § 51Weiterzahlung der Leistungen § 52Einkommensanrechnung § 53Reisekosten § 54Haushalts-
oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-
kosten
Rechtsprechung zu § 44 SGB IX a.F.
270 Entscheidungen zu § 44 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 20.06.2017 - L 4 KR 399/14
Rehabilitationssport
- SG Neuruppin, 26.01.2017 - S 22 R 127/14
Gesetzliche Rentenversicherung - medizinische Rehabilitation - ergänzende ...
- SG Mainz, 03.11.2015 - S 14 KR 458/12
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- SG Detmold, 02.02.2016 - S 2 SO 157/12
Gewährung von Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des gewährten ...
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