Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Siebtes Kapitel - Verbände der Krankenkassen (§§ 207 - 219d)   
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Textdarstellung

  

§ 217h
Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

(1) 1Solange und soweit die ordnungsgemäße Verwaltung bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde eine Person an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsenden, diese Person mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen betrauen und ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse übertragen. 2Die ordnungsgemäße Verwaltung ist insbesondere gefährdet, wenn

1. ein Mitglied des Vorstandes interne oder externe Maßnahmen ergreift, die nicht im Einklang mit den eigenen Verwaltungsvorschriften oder satzungsrechtlichen oder gesetzlichen Vorschriften stehen,
2. ein Mitglied des Vorstandes Handlungen vornimmt, die die interne Organisation der Verwaltung oder auch die Zusammenarbeit der Organe untereinander erheblich beeinträchtigen,
3. die Umsetzung von Aufsichtsverfügungen nicht gewährleistet ist oder
4. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Pflichtverletzung eines Organmitglieds oder eines ehemaligen Organmitglieds einen Schaden der Körperschaft verursacht hat.

3Die Aufsichtsbehörde kann die Person in diesen Fällen zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes oder des Verwaltungsrates, zur Überwachung der Umsetzung von Aufsichtsverfügungen oder zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder entsenden. 4Die Aufsichtsbehörde bestimmt, in welchem Umfang die entsandte Person im Innenverhältnis anstelle der Organe handeln darf. 5Die Befugnisse der Organe im Außenverhältnis bleiben unberührt. 6Die Entsendung erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2) 1Die nach Absatz 1 entsandte Person ist im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und von den Beschäftigten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. 2Sie kann an allen Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in beratender Funktion teilnehmen, die Geschäftsräume des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen betreten und Nachforschungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anstellen. 3Die Organe und Organmitglieder haben die entsandte Person bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben zu unterstützen. 4Die entsandte Person ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskunft über alle Erkenntnisse zu geben, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen hat.

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gewährt der nach Absatz 1 entsandten Person eine Vergütung und angemessene Auslagen. 2Die Höhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzt. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trägt zudem die übrigen Kosten, die durch die Entsendung entstehen.

(4) 1Der Entsendung der Person hat eine Anordnung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbehörde dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu veranlassen. 2Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1 oder gegen die Entsendung der Person haben keine aufschiebende Wirkung.

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) vom 21.02.2017 (BGBl. I S. 265), in Kraft getreten am 01.03.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)21.02.2017BGBl. I S. 265
§ 207Bildung und Vereinigung von Landesverbänden § 208Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken § 209Verwaltungsrat der Landesverbände § 209aVorstand bei den Landesverbänden § 210Satzung der Landesverbände § 211Aufgaben der Landesverbände § 211aEntscheidungen auf Landesebene § 212Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen
§ 213Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse § 214Aufgaben § 215(weggefallen) § 216(weggefallen) § 217(weggefallen) § 217aErrichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen § 217bOrgane § 217cWahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitglieder-
versammlung
§ 217dAufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken § 217eSatzung § 217fAufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen § 217gAufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen § 217hEntsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen § 217iVerhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten § 217jBerichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit § 218Regionale Kassenverbände § 219Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeits-
gemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
§ 219aDeutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland § 219bDatenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland § 219c(weggefallen) § 219dNationale Kontaktstellen
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Querverweise

Auf § 217h SGB V verweisen folgende Vorschriften:

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