Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Siebtes Kapitel - Verbände der Krankenkassen (§§ 207 - 219d) |
(1) 1Solange und soweit die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nicht zustande kommt oder der Verwaltungsrat oder der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sich weigert, seine Geschäfte zu führen, kann die Aufsichtsbehörde die Geschäfte selbst führen oder einen Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teilweise die Befugnisse eines oder mehrerer Organe des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen übertragen. 2Dies gilt auch, wenn der Verwaltungsrat oder der Vorstand die Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährdet, insbesondere wenn er die Körperschaft nicht mehr im Einklang mit den Gesetzen oder mit der Satzung verwaltet, die Auflösung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen betreibt oder das Vermögen gefährdende Entscheidungen beabsichtigt oder trifft.
(2) 1Die Bestellung eines Beauftragten nach Absatz 1 erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2Die Befugnisse und Rechte des Organs, für das der Beauftragte bestellt wird, ruhen in dem Umfang und für die Dauer der Bestellung im Innen- und Außenverhältnis. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gewährt dem nach Absatz 1 bestellten Beauftragten eine Vergütung und angemessene Auslagen. 4Die Höhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzt. 5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trägt zudem die übrigen Kosten, die durch die Bestellung des Beauftragten entstehen. 6Werden dem Beauftragten Befugnisse des Vorstandes übertragen, ist die Vergütung des Vorstandes entsprechend zu kürzen.
(3) 1Der Führung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder der Bestellung eines Beauftragten hat eine Anordnung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbehörde dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. 2Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1, gegen die Entscheidung über die Bestellung eines Beauftragten oder gegen die Wahrnehmung der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch die Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) vom 21.02.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.2017 | Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) | 21.02.2017 |
Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen § 213Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse § 214Aufgaben § 215(weggefallen) § 216(weggefallen) § 217(weggefallen) § 217aErrichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen § 217bOrgane § 217cWahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitglieder-
versammlung § 217dAufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken § 217eSatzung § 217fAufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen § 217gAufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen § 217hEntsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen § 217iVerhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten § 217jBerichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit § 218Regionale Kassenverbände § 219Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeits-
gemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen § 219aDeutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland § 219bDatenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland § 219c(weggefallen) § 219dNationale Kontaktstellen
Querverweise
Auf § 217i SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Verbände der Krankenkassen
- § 217j (Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit)
- Medizinischer Dienst
- Organisation
- § 281 (Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht)