Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
Dritter Abschnitt - Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 20 - 24i) |
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
(2) 1Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. 2Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuß von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. 3Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro erhöht werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden.
(4) 1Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, erbringt die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. 2Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch.
(5) 1Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches. 2Leistungen nach Absatz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 3Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. 4Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
(5a) Gilt nach § 42a Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge nach Absatz 4 Satz 1 zugleich als Antrag eines Pflegebedürftigen auf Leistungen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches, so leitet die Krankenkasse den Antrag an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, weiter und benennt gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, unverzüglich geeignete Einrichtungen, sofern die Versorgung des Pflegebedürftigen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in derselben Einrichtung gewünscht ist.
(6) 1Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) vom 19.06.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) | 19.06.2023 | |
20.07.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) | 17.07.2015 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 | |
30.10.2012 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 | |
01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 | |
01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
rahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie § 20gModellvorhaben § 20hFörderung der Selbsthilfe § 20iLeistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungs-
ermächtigung § 20jPräexpositions-
prophylaxe § 20kFörderung der digitalen Gesundheitskompetenz § 21Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) § 22Verhütung von Zahnerkrankungen (Individual-
prophylaxe) § 22aVerhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen § 23Medizinische Vorsorgeleistungen § 24Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter § 24aEmpfängnisverhütung § 24bSchwangerschafts-
abbruch und Sterilisation § 24cLeistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 24dÄrztliche Betreuung und Hebammenhilfe § 24eVersorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln § 24fEntbindung § 24gHäusliche Pflege § 24hHaushaltshilfe § 24iMutterschaftsgeld
Rechtsprechung zu § 23 SGB V
508 Entscheidungen zu § 23 SGB V in unserer Datenbank:
- BFH, 23.11.2023 - VI R 24/21
Keine Steuerfreiheit von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nach § 3 Nr. 34 ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.02.2024 - L 4 KR 695/23
Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - hinzugetretene Erkrankung - keine ...
- SG Stralsund, 20.01.2017 - S 3 KR 180/14
Krankenversicherung - Erstattung der Kosten einer ambulanten Vorsorgemaßnahme im ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2015 - L 1 KR 291/14
Zu den Voraussetzungen einer Vater-Kind-Maßnahme
- BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 30/13 R
Krankenversicherung - Kriegsopferversorgung - Erstattungsanspruch - Badekur gem § ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.10.2013 - L 1 KR 25/11
Badekur - Vorsorgungsmaßnahme
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.10.2013 - L 1 KR 25/11
- LSG Rheinland-Pfalz, 02.06.2016 - L 5 KR 66/15
Keine zusätzliche Vorsorgeuntersuchung für Vegetarier und Veganer
- BSG, 28.05.2019 - B 1 KR 4/18 R
Anspruch auf eine Mutter-Kind-Maßnahme mit sog. Begleitkindern ohne eigene ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2017 - L 5 KR 130/17
Krankenversicherung; Mutter-Kind-Maßnahme; Voraussetzungen für die Übernahme von ...
- SG Gelsenkirchen, 24.01.2017 - S 28 KR 704/16
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2017 - L 5 KR 130/17
§ 23 SGB V in Nachschlagewerken
- § 23 SGB V wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Mittellosigkeit
Querverweise
Auf § 23 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Leistungen bei Krankheit
- Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
- § 53 (Wahltarife)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
- § 111 (Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen)
- Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 137d (Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation)
- Medizinischer Dienst
- Aufgaben
- § 275 (Begutachtung und Beratung)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 33 des Gesetzes
- § 64 (Nachweis von Krankheitskosten und der Voraussetzungen der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen
- Leistungen bei häuslicher Pflege
- § 40 (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)
- Pflegerische Versorgung bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson
- § 42a (Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson)