Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur (§§ 306 - 383) |
Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur (§§ 334 - 363) |
Erster Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 334 - 340) |
(1) Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 nicht verlangt werden.
(2) Mit den Versicherten darf nicht vereinbart werden, den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 anderen als den in den §§ 352, 356 Absatz 1, in § 357 Absatz 1, § 359 Absatz 1, § 361 Absatz 2 Satz 1 und § 363 genannten Personen oder zu anderen als den dort genannten Zwecken, einschließlich der Abrechnung der zum Zweck der Versorgung erbrachten Leistungen, zu gestatten.
(3) Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie einen Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 bewirkt oder verweigert haben.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) vom 14.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 |
infrastruktur § 335Diskriminierungs-
verbot § 336Zugriffsrechte der Versicherten § 337Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffs-
berechtigungen auf Daten § 338Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte § 339Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen § 340Ausgabe von elektronischen Heilberufs-
und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringer-
institutionen
Rechtsprechung zu § 335 SGB V
6 Entscheidungen zu § 335 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
- LSG Sachsen, 22.05.2014 - L 3 AS 600/12
- LSG Hamburg, 10.12.2009 - L 5 AL 16/06
Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgrund der Ausübung einer ...
- LSG Sachsen, 29.03.2001 - L 3 AL 171/99
Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen bei rückwirkender Aufhebung der ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2015 - L 11 AL 88/12
Querverweise
Auf § 335 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Elektronische Patientenakte
- Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
- § 345 (Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen)
- Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale Vorsorgeregister
- § 362 (Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für Soldaten der Bundeswehr)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 397 (Bußgeldvorschriften)