Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Dreizehntes Kapitel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 396 - 399) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. | entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung beschränkt, | |
2. | entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt, | |
3. | entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder | |
4. | entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte Daten zugreift. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. | a) | als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder | |
b) | entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder | ||
c) | als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1 | ||
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |||
2. | entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder | ||
3. | entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | Ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt, | |
2. | entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | |
3. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Absatz 3 zuwiderhandelt, | |
4. | entgegen § 360 Absatz 16 Satz 1 ein dort genanntes System bereitstellt oder betreibt, | |
5. | entgegen § 386 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder | |
6. | entgegen § 388 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein informationstechnisches System in Verkehr bringt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) vom 22.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.03.2024 | Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) | 22.03.2024 | |
29.12.2022 | Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz) | 20.12.2022 | |
09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 | |
20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 | |
30.06.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union | 23.06.2017 | |
04.06.2016 | Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen | 30.05.2016 |
Rechtsprechung zu § 397 SGB V
3 Entscheidungen zu § 397 SGB V in unserer Datenbank:
- SG Berlin, 26.04.2023 - S 223 KR 1921/20
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