Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Dreizehntes Kapitel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 396 - 399) |
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__paste_bez____paste_norm__ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html)
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 160 Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) vom 11.07.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.07.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 | |
09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 | |
20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 | |
30.07.2010 | Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften | 24.07.2010 |
Rechtsprechung zu § 398 SGB V
Entscheidung zu § 398 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2020 - L 6 KR 116/19
Kranken- und Pflegeversicherung - Ruhen des Leistungsanspruchs - ...