Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Zwölftes Kapitel - Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal (§§ 384 - 395) |
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit errichtet und betreibt ein elektronisches, über allgemein zugängliche Netze sowie über die Telematikinfrastruktur nach § 306 aufrufbares Informationsportal, das gesundheits- und pflegebezogene Informationen barrierefrei in allgemein verständlicher Sprache zur Verfügung stellt (Nationales Gesundheitsportal).
(2) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Aufgabe, auf Suchanfragen der Nutzer nach bestimmten vertragsärztlichen Leistungserbringern über das Nationale Gesundheitsportal die in Satz 3 Nummer 1 bis 6 genannten, für die Suchanfrage relevanten arztbezogenen Informationen an das Nationale Gesundheitsportal zu übermitteln. 2Die Suchergebnisse werden im Nationalen Gesundheitsportal dargestellt. 3Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln ihrer jeweiligen Bundesvereinigung zu diesem Zweck regelmäßig aus den rechtmäßig von ihnen erhobenen Daten folgende Angaben:
(3) Die Übermittlungspflicht nach Absatz 2 Satz 3 gilt auch für ermächtigte Einrichtungen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 5 ohne Arztbezug einrichtungsbezogen übermittelt werden.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit legt in Abstimmung mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere fest
1. | zur Struktur und zum Format der Daten sowie | |
2. | zum technischen Übermittlungsverfahren. |
(5) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte und Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, gelten sie entsprechend für Psychotherapeuten, Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 |
identifizierung und -
priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungs-
ermächtigung § 386Recht auf Interoperabilität § 387Konformitäts-
bewertung § 388Verbindlichkeits-
mechanismen § 389Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung § 390IT-
Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertrags-
zahnärztlichen Versorgung § 391IT-Sicherheit in Krankenhäusern § 392IT-Sicherheit der gesetzlichen Krankenkassen § 393(weggefallen) § 394(weggefallen) § 394a(weggefallen) § 395Nationales Gesundheitsportal
Rechtsprechung zu § 395 SGB V
2 Entscheidungen zu § 395 SGB V in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 07.02.2024 - 6 U 109/23
Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: gesund.bund.de
- LG Bonn, 28.06.2023 - 1 O 79/21
Portal "gesund.bund.de": Landgericht untersagt nationales Gesundheitsportal
Querverweise
Auf § 395 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Elektronische Patientenakte
- Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
- § 342 (Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte)
- Übermittlung ärztlicher Verordnungen
- § 360 (Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen)