Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h)   
   Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106d)   
   Dritter Titel - Verträge auf Bundes- und Landesebene (§§ 82 - 87e)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 83
Gesamtverträge

1Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen; die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. 2Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung sichergestellt wird. 3§ 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamtverträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend. 5Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz) vom 04.04.2017 (BGBl. I S. 778), in Kraft getreten am 11.04.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
11.04.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz)04.04.2017BGBl. I S. 778
01.07.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz)26.03.2007BGBl. I S. 378
01.01.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz)14.11.2003BGBl. I S. 2190

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Querverweise

Auf § 83 SGB V verweisen folgende Vorschriften:

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Allgemeine Grundsätze
          § 71 (Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel)
        Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
          Verträge auf Bundes- und Landesebene
            § 82 (Grundsätze)
            § 85a (Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie)
          Zahntechnische Leistungen
            § 88 (Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen)
          Schiedswesen
            § 89 (Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen)
          Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung
            § 105 (Förderung der vertragsärztlichen Versorgung)
        Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
          § 120 (Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen)
     
      Organisation der Krankenkassen
        Mitgliedschaft und Verfassung
          Satzung, Organe
            § 194a (Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen)
     
      Finanzierung
        Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
          § 267 (Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs)
     
      Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
        § 402 (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Was ist das?

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