Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106d) |
Vierter Titel - Zahntechnische Leistungen (§ 88) |
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen. 2Die Vereinbarung nach Satz 1 umfasst auch Festlegungen zu Inhalt und Umfang der im Rahmen der Erbringung zahntechnischer Leistungen elektronisch auszutauschenden Daten sowie zu deren Übermittlung. 3Das bundeseinheitliche Verzeichnis ist im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu vereinbaren.
(2) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. 2Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise. 3Die Krankenkassen können die Versicherten sowie die Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren.
(3) 1Preise für zahntechnische Leistungen nach Absatz 1 ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, die von einem Zahnarzt erbracht werden, haben die Preise nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um mindestens 5 vom Hundert zu unterschreiten. 2Hierzu können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
Rechtsprechung zu § 88 SGB V
77 Entscheidungen zu § 88 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2014 - L 4 KR 244/10
Berechtigung zum Abschluss eines Individualrabattvertrages über die ...
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- BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 2/15 R
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- SG Hannover, 23.04.2010 - S 10 KR 755/08
- BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 2/15 R
- OLG Frankfurt, 17.03.2022 - 6 U 51/21
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- SG Stuttgart, 24.05.2006 - S 10 KA 2369/06
Krankenversicherung - Krankenkasse - Information auf Internetseite über ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2022 - L 3 KA 53/17
Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer vertragsärztlichen Abrechnung; ...
- VG Berlin, 08.03.2017 - 4 K 330.15
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- SG Altenburg, 06.11.2018 - S 21 SO 2538/17
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- LSG Sachsen, 09.12.2015 - L 8 KA 6/11
Vertragszahnarztangelegenheiten; Keine Verwendung von Festzuschüssen für ...
- BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 20/14 B
Querverweise
Auf § 88 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Zahnersatz
- § 56 (Festsetzung der Regelversorgungen)