Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106d) |
Achter Titel - Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung (§§ 99 - 105) |
(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. 2Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung sind zu beachten. 3Soweit es zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, insbesondere der regionalen Demografie und Morbidität, für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist, kann von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abgewichen werden. 4Den zuständigen Landesbehörden und den auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5Der aufgestellte oder angepasste Bedarfsplan ist der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen. 6Sie kann den Bedarfsplan innerhalb einer Frist von zwei Monaten beanstanden. 7Der Bedarfsplan ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) 1Kommt das Einvernehmen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nicht zustande, kann jeder der Beteiligten den Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen anrufen. 2Dies gilt auch für den Fall, dass kein Einvernehmen darüber besteht, wie einer Beanstandung des Bedarfsplans abzuhelfen ist.
(3) Die Landesausschüsse beraten die Bedarfspläne nach Absatz 1 und entscheiden im Falle des Absatzes 2.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.02.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten | 20.02.2013 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
Rechtsprechung zu § 99 SGB V
178 Entscheidungen zu § 99 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 06.06.2018 - L 4 KA 1/17
Praxisverlegung abgelehnt: Psychotherapeutin erstreitet Teilerfolg
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2019 - L 11 KA 51/18
Anspruch eines Vertragsarztes auf Anstellungsgenehmigung für einen Vertragsarzt ...
- BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 6/15 R
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- BSG, 30.09.2020 - B 6 KA 18/19 R
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- BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 11/21 R
Vertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur ...
- VK Bund, 23.11.2015 - VK 2-103/15
Nachprüfungsverfahren: De-facto-Vergabe von Verträgen nach § 132d SGB V
- BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 3/21 R
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- BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 2/20 R
Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung der spezialisierten fachärztlichen ...
- BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15
§ 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) verstößt gegen ...
Querverweise
Auf § 99 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
- Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
- § 98 (Zulassungsverordnungen)