Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152) |
Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146) |
Zweiter Unterabschnitt - Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 126 - 131) |
(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Saarland ist örtlich zuständig, wenn
2Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Berechtigten
(2) Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland auch zuständig, wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder nach den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland nimmt die Funktion der Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts wahr.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.06.2011 | Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze | 22.06.2011 |
leistungen § 127b(weggefallen) § 128Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger § 128aSonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland § 129Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte § 130Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 131Auskunfts- und Beratungsstellen
Rechtsprechung zu § 128a SGB VI
Entscheidung zu § 128a SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2022 - L 8 BA 195/20
Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des ...