Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152) |
Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146) |
Dritter Unterabschnitt - Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 132 - 137) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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§ 136a
Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung
1Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. 2§ 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.06.2011 | Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze | 22.06.2011 |
§ 132Versicherungsträger
§ 133Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte
§ 134Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
§ 135Nachversicherung
§ 136Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 136aVerbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 137Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
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