Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152)   
   Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146)   
   Dritter Unterabschnitt - Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 132 - 137)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 136a
Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung

1Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. 2§ 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202), in Kraft getreten am 29.06.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.06.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze22.06.2011BGBl. I S. 1202
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