Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152) |
Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146) |
Fünfter Unterabschnitt - Vereinigung von Regionalträgern (§§ 141 - 142) |
(1) 1Regionalträger können sich zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einem Regionalträger vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung der Zuständigkeitsbereich des neuen Regionalträgers nicht über mehr als drei Länder erstreckt. 2Der Vereinigungsbeschluss bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder.
(2) 1Im Vereinigungsbeschluss müssen insbesondere Festlegungen über Name und Sitz des neuen Regionalträgers getroffen werden. 2Auf Verlangen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde mindestens eines betroffenen Landes muss bei länderübergreifenden Vereinigungen zusätzlich eine Festlegung über die Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete der Länder getroffen werden, auf die sich die an der Vereinigung beteiligten Regionalträger erstrecken.
(3) 1Die beteiligten Regionalträger legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. 2Die Aufsichtsbehörde genehmigt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der übrigen Länder, auf deren Gebiete sich der Regionalträger erstreckt, die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. 3Mit diesem Zeitpunkt tritt der neue Regionalträger in die Rechte und Pflichten des bisherigen Regionalträgers ein.
(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung des neuen Regionalträgers, die von der im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegung über den Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen, bedürfen der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf die sich der neue Regionalträger erstreckt.
versammlungen § 142Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung
Rechtsprechung zu § 141 SGB VI
37 Entscheidungen zu § 141 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 5/03 R
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- BSG, 18.05.2004 - B 7 AL 20/04 B
- SG Aachen, 18.01.2002 - S 8 (9) RJ 2/00
Rentenversicherung
Zum selben Verfahren:
- SG Aachen, 06.07.2000 - S 8 (9) RJ 2/00
Rentenversicherung
- SG Aachen, 06.07.2000 - S 8 (9) RJ 2/00
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