Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Erster Abschnitt - Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht (§§ 153 - 156) |
Zweiter Unterabschnitt - Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat (§§ 154 - 156) |
(1) 1Der Sozialbeirat besteht aus
1. | vier Vertretern der Versicherten, | |
2. | vier Vertretern der Arbeitgeber, | |
3. | einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und | |
4. | drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. |
2Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(2) 1Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. 2Es werden
1. | vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und | |
2. | vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter |
der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.
(3) 1Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. 2Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze | 15.07.2009 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 156 SGB VI
2 Entscheidungen zu § 156 SGB VI in unserer Datenbank:
- BayObLG, 21.10.2004 - Verg 17/04
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- OVG Niedersachsen, 12.11.1998 - 8 L 1334/97
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