Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189) |
Sechster Titel - Nachversicherung (§§ 181 - 186a) |
(1) 1Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn diese eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den Arbeitgeber oder Träger der Versorgungslast ganz oder teilweise abgewendet haben. 2Erhöhungsbetrag ist der Betrag, der zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaften in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Minderung der Versorgungsanwartschaften abgewendet wurde.
(2) 1Die Beiträge mindern sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn der Träger der Versorgungslast
1. | bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten erstattet hat (§ 225 Abs. 1), | |
2. | zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten Beiträge gezahlt hat (§ 225 Abs. 2). |
2Minderungsbetrag ist
einrichtung § 186aZeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungs-
zeitraum
Rechtsprechung zu § 183 SGB VI
6 Entscheidungen zu § 183 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R
Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der ...
- BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R
Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der ...
- BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 15/98 R
Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der ...
- BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/97 R
Versorgungsausgleich - pauschale Beitragszahlung - Erstattungsverfahren - Tod des ...
- OVG Niedersachsen, 21.10.2003 - 2 LB 278/01
Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen; Versorgungsausgleich mit ...
- BGH, 23.10.1996 - XII ZB 65/94
Einbeziehung von Unterhaltsbeiträgen eines aus disziplinarischen Gründen ...
Querverweise
Auf § 183 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Rentenhöhe und Rentenanpassung
- Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
- § 76 (Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich)