Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b) |
Dritter Titel - Wirksamkeit der Beitragszahlung (§§ 197 - 203) |
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) 1In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. 2Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. 3Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
grundlagen § 201Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung § 202Irrtümliche Pflichtbeitrags-
zahlung § 203Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
Rechtsprechung zu § 197 SGB VI
601 Entscheidungen zu § 197 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 04.10.2021 - L 5 R 337/20
Gesetzliche Rentenversicherung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.06.2023 - B 12 R 14/21 R
Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- SG Kassel, 27.10.2020 - S 6 R 90/19
- BSG, 06.06.2023 - B 12 R 14/21 R
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 10 R 2182/16
Nachzahlung von Rentenbeiträgen zur Schließung von Beitragslücken
- LSG Hessen, 27.11.2018 - L 2 R 247/18
Keine Rentenerhöhung für ehemaligen Torwart
- BSG, 30.04.2013 - B 12 R 12/11 R
Gesetzliche Rentenversicherung - keine beitragsrechtliche Rückbeziehung des ...
Zum selben Verfahren:
- SG Düsseldorf, 24.03.2011 - S 26 R 1970/10
Rentenversicherung
- SG Düsseldorf, 24.03.2011 - S 26 R 1970/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2018 - L 3 R 31/18
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 3 R 886/18
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- LSG Sachsen-Anhalt, 27.10.2016 - L 3 R 262/15
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Querverweise
Auf § 197 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Verfahren
- Wirksamkeit der Beitragszahlung
- § 198 (Neubeginn und Hemmung von Fristen)