Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b) |
Vierter Titel - Nachzahlung (§§ 204 - 209) |
(1) 1Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für diese Zeiten nachzahlen. 2Wird für Zeiten der Strafverfolgungsmaßnahme, die bereits mit Beiträgen belegt sind, eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen beantragt, sind die bereits gezahlten Beiträge denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben. 3Wurde durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge. 4Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente steht der Nachzahlung nicht entgegen.
(2) 1Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststellenden Entscheidung gestellt werden. 2Die Beiträge sind innerhalb einer von dem Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu zahlen.
maßnahmen § 206Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute § 207Nachzahlung für Ausbildungszeiten § 208(weggefallen) § 209Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
Rechtsprechung zu § 205 SGB VI
22 Entscheidungen zu § 205 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Strafgefangener - Ausübung von ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2018 - L 3 R 31/18
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung der Bewilligung von ...
- BSG, 17.12.1996 - 12 BK 24/96
Nachzahlung von Beiträgen für Zeiten des Freiheitsentzuges
- BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R
Rente wegen Erwerbsminderung - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen ...
- LSG Baden-Württemberg, 12.11.2020 - L 10 R 3835/18
- LSG Baden-Württemberg, 24.05.2019 - L 8 R 2370/18
- LSG Bayern, 22.07.1998 - L 16 RJ 329/96
Altersrente für Frauen gem. § 39 SGB VI ; Berechnung der Versicherungszeiten für ...
- BSG, 21.08.2008 - B 13 R 9/08 R
Bestandsrente des Beitrittsgebietes - Berechnung der Vergleichsrente bei früher ...
- BSG, 05.06.1997 - 12 RK 37/96
Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge in die Rentenversicherung - ...
- BSG, 05.06.1997 - 12 RK 7/97
Aufstockung von Beiträgen in der Rentenversicherung - Nachzahlung von Beiträgen ...
Querverweise
Auf § 205 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]