Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b) |
Vierter Titel - Nachzahlung (§§ 204 - 209) |
(1) Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die als Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertreibung eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeübt haben, können, sofern sie eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen haben, auf Antrag für die Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1943 zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der Versicherungsfreiheit bei einer Versorgung aus einem
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
(3) Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist oder wenn nach Wohnsitznahme im Inland für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sind.
maßnahmen § 206Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute § 207Nachzahlung für Ausbildungszeiten § 208(weggefallen) § 209Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
Rechtsprechung zu § 206 SGB VI
4 Entscheidungen zu § 206 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 26.01.2018 - L 8 R 1748/16
- BSG, 05.06.1997 - 12 RK 37/96
Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge in die Rentenversicherung - ...
- BSG, 05.06.1997 - 12 RK 7/97
Aufstockung von Beiträgen in der Rentenversicherung - Nachzahlung von Beiträgen ...
- BSG, 05.06.1997 - 12 RK 4/97
Ausschluß der Aufstockung bei nicht genutztem Recht auf Heiratserstattung