Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis (§§ 1 - 8) |
Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes (§§ 1 - 6) |
(1) 1Versicherungsfrei sind
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. 2Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
3Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. 4Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.
(2) 1Versicherungsfrei sind Personen, die eine
1. | Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder | |
2. | geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches |
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. 2Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. 3§ 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. 4Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) 1Versicherungsfrei sind Personen, die
2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. 3Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2022 | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 28.06.2022 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) | 08.12.2016 | |
01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
17.11.2016 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 | |
01.01.2013 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 05.12.2012 | |
03.05.2011 | Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes | 28.04.2011 | |
01.01.2009 | Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 21.12.2008 | |
01.06.2008 | Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten | 16.05.2008 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 5 SGB VI
1.279 Entscheidungen zu § 5 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2021 - L 4 R 230/17
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Physiotherapeutin - abhängige ...
- BSG, 22.03.2021 - B 13 R 20/19 R
Anspruch auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für satzungsmäßige Mitglieder ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2020 - 3 A 1194/18
Streit um einen Anspruch auf Entschädigung von Vermögensnachteile wegen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 26.02.2018 - 23 K 6871/13
Nachversicherung für beamteten Lehrer, der in einen anderen Mitgliedstaat der EU ...
- VG Düsseldorf, 26.02.2018 - 23 K 6871/13
- BSG, 18.10.2023 - B 5 R 3/22 R
Zur Nachversicherung von nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 3 R 953/17
Kein Anspruch auf Feststellung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 26.07.2023 - B 5 R 46/21 R
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen ...
- BSG, 26.07.2023 - B 5 R 46/21 R
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2020 - L 7 BA 1208/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - beamteter Hochschullehrer - ...
- BSG, 13.12.2022 - B 12 R 3/21 R
Sozialversicherung - Beschäftigung versicherungsfreier Rentner - Pflicht zur ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 5 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 6 (Befreiung von der Versicherungspflicht)
- Leistungen
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Anpassung nach Rechtskraft
- § 32 (Anpassungsfähige Anrechte)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 5. Sonderausgaben
- § 10a (Zusätzliche Altersvorsorge)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82a (Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Geltungsbereich
- § 18 (Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 SGB VI:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 35 S. 2 (Regelaltersrente) (zu 5 IV Nr. 3)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 235 I 2 (Regelaltersrente) (zu 5 IV Nr. 3)