Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o) |
Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13) |
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
(1a) 1Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. 2Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. 3Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
(2) 1Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. 2Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. 3Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. 4Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
(2a) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für aufgrund der Beschäftigungsverordnung zugelassene kontingentierte kurzzeitige Beschäftigungen.
(3) 1Die Absätze 1, 1a und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. 2Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2024 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
01.10.2022 | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 28.06.2022 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) | 18.12.2018 | |
01.01.2013 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 05.12.2012 | |
11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 | |
01.01.2009 | Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 21.12.2008 |
vereinbarung § 7cVerwendung von Wertguthaben § 7dFührung und Verwaltung von Wertguthaben § 7eInsolvenzschutz § 7fÜbertragung von Wertguthaben § 7g(weggefallen) § 8Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeits-
grenze § 8aGeringfügige Beschäftigung in Privathaushalten § 9Beschäftigungsort § 10Beschäftigungsort für besondere Personengruppen § 11Tätigkeitsort § 12Hausgewerbe-
treibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister § 13Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
Rechtsprechung zu § 8 SGB IV
2.225 Entscheidungen zu § 8 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - L 8 BA 194/21
Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer MFA ist voll versicherungspflichtig
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2023 - L 2 BA 59/23
Beitragspriviligierung; Berufsmäßige Ausübung; Erntehelfer; Zeitgeringfügige ...
- BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - gelegentlich ausgeübte Beschäftigung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 13.12.2018 - L 2 KR 108/13
Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung
- LSG Sachsen, 13.12.2018 - L 2 KR 108/13
- LSG Baden-Württemberg, 11.10.2022 - L 11 BA 3083/20
Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - rumänische Saisonarbeitskraft in einem ...
- BGH, 08.02.2024 - IX ZR 137/22
Vertragliche Pflichten aus dem übernommenen Lohnbuchhaltungsmandat mit Blick auf ...
- LSG Baden-Württemberg, 09.04.2024 - L 5 BA 3595/23
- FG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 6 K 6129/20
Keine lohnsteuerliche Pauschalierung bei im Rahmen mehrerer Verträge mit ...
- LSG Bayern, 21.10.2015 - L 16 R 755/13
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse
Querverweise
Auf § 8 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 8a (Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten)
- Leistungen und Beiträge
- Beiträge
- § 20 (Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 2f (Abzüge für Sozialabgaben)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IV. Tarif
- § 32 (Kinder, Freibeträge für Kinder)
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 40a (Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 11b (Absetzbeträge)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 27 (Versicherungsfreie Beschäftigte)
- Aktive Arbeitsförderung
- Verbleib in Beschäftigung
- Kurzarbeitergeld
- Verordnungsermächtigung
- § 109 (Verordnungsermächtigung)
- Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 7 (Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung)
- Versicherung der Familienangehörigen
- § 10 (Familienversicherung)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankengeld
- § 44 (Krankengeld)
- Finanzierung
- Beiträge
- Tragung der Beiträge
- § 249b (Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Organisation
- Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
- § 137b (Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung)
- Datenschutz und Datensicherheit
- § 149 (Versicherungskonto)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Verteilung der Beitragslast
- § 172 (Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Versicherter Personenkreis
- Rentenhöhe und Rentenanpassung
- § 255d (Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 25 (Familienversicherung)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen für Pflegepersonen
- § 44a (Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82 (Begriff des Einkommens)