Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Zweiter Unterabschnitt - Versicherter Personenkreis (§§ 229 - 233a) |
(1) 1Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. 2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. 3Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
(2) 1Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. 2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.
(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.
freiheit § 231Befreiung von der Versicherungspflicht § 231aBefreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet § 232Freiwillige Versicherung § 233Nachversicherung § 233aNachversicherung im Beitrittsgebiet
Rechtsprechung zu § 233 SGB VI
79 Entscheidungen zu § 233 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2020 - L 9 R 4318/18
Nachversicherung - unversorgtes Ausscheiden eines satzungsmäßigen Mitglieds einer ...
- BSG, 22.03.2021 - B 13 R 20/19 R
Anspruch auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für satzungsmäßige Mitglieder ...
- LSG Schleswig-Holstein, 19.02.2019 - L 7 R 182/14
Aufschub der Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen ...
- SG Marburg, 14.10.2020 - S 4 R 191/18
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 28.01.2021 - L 7 R 1632/18
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2016 - L 14 R 873/14
Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge; Wirkung einer ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 R 2289/15
Nachversicherung - unversorgtes Ausscheiden eines Mitglieds einer ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.02.2020 - L 9 BA 1892/18
Zum selben Verfahren:
- BSG, 03.02.2022 - B 5 R 34/21 R
Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Verjährungseinrede im Fall der ...
- BSG, 03.02.2022 - B 5 R 34/21 R