Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis (§§ 1 - 8) |
Dritter Abschnitt - Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting (§ 8) |
(1) 1Versichert sind auch Personen,
1. | die nachversichert sind oder | |
2. | für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind. |
2Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.
(2) 1Nachversichert werden Personen, die als
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. 2Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). 3Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.
Rechtsprechung zu § 8 SGB VI
393 Entscheidungen zu § 8 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 22.03.2021 - B 13 R 20/19 R
Anspruch auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für satzungsmäßige Mitglieder ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21
Anspruch auf Ergänzung der Nachversicherung in der Rentenversicherung beim ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2020 - 3 A 1194/18
Streit um einen Anspruch auf Entschädigung von Vermögensnachteile wegen ...
- VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13
Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH
- VG Düsseldorf, 26.02.2018 - 23 K 6871/13
Nachversicherung für beamteten Lehrer, der in einen anderen Mitgliedstaat der EU ...
- EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
- BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 328/21
Gesamtversorgung - Nachversicherung - Anrechnung
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 07.08.2019 - 14 Ca 9199/18
Berücksichtigung von in berufsständischem Versorgungswerk erworbenen ...
- LAG München, 21.01.2021 - 8 Sa 853/19
Anrechnungen bei der Berechnung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung
- ArbG München, 07.08.2019 - 14 Ca 9199/18
Querverweise
Auf § 8 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Beitragsbemessungsgrundlagen
- § 166 (Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter)