Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
Zweiter Titel - Beiträge (§§ 275a - 281b) |
(1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße.
(2) 1Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen beschäftigen (Alleinhandwerker) und die im Jahr 1991 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als zwölf Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen, mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgröße. 2Für Alleinhandwerker, die im Jahr 1991 für jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen und in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße. 3Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße. 4Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis zum 30. Juni 1992 beantragt wird.
grenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024 § 275bVerordnungs-
ermächtigung § 275c(weggefallen) § 276Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung § 276aArbeitgeberanteil bei Versicherungs-
freiheit § 276bÜbergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich § 276c(weggefallen) § 277Beitragsrecht bei Nachversicherung § 277aDurchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet § 278Mindestbeitrags-
bemessungsgrundlage für die Nachversicherung § 278aMindestbeitrags-
bemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet § 279Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern § 279aBeitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet § 279bBeitragsbemessungs-
grundlage für freiwillig Versicherte § 279cBeitragstragung im Beitrittsgebiet § 279dBeitragszahlung im Beitrittsgebiet § 279e(weggefallen) § 279f(weggefallen) § 279gSonderregelungen bei Altersteilzeit-
beschäftigten § 280Höherversicherung für Zeiten vor 1998 § 281Nachversicherung § 281aZahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgung-
sausgleichs im Beitrittsgebiet § 281bVerordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 279 SGB VI
6 Entscheidungen zu § 279 SGB VI in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2001 - 9 S 902/00
Beiträge zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte während Mutterschutz - und ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.2001 - 9 S 902/00
Anspruch von Rechtsanwälten auf beitragsfreie Mitgliedschaft bei einem ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.2001 - 9 S 902/00
- LSG Baden-Württemberg, 20.04.2004 - L 13 RA 2681/02
Rentenversicherung - Befreiung nach § 231 Abs 6 SGB 6 - Versicherungspflicht - ...
- LSG Bayern, 06.02.2001 - L 5 RJ 195/00
Berücksichtigung der Tätigkeit eines Justizassistentenanwärters als Beitragszeit ...
- LSG Bayern, 12.02.2003 - L 16 RJ 220/01
Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ab ...
- LSG Bayern, 22.07.1998 - L 16 RJ 329/96
Altersrente für Frauen gem. § 39 SGB VI ; Berechnung der Versicherungszeiten für ...