Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
Vierter Titel - Berechnungsgrundlagen (§§ 287 - 288) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand vom 28.06.2022
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand | 28.06.2022 | |
01.01.2019 | Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) | 28.11.2018 |
§ 287Beitragssatzgarantie bis 2025
§ 287a(weggefallen)
§ 287bAusgaben für Leistungen zur Teilhabe
§ 287cFörderung für sonstige Leistungen der Teilhabe
§ 287dErstattungen in besonderen Fällen
§ 287eVeränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet
§ 287fGetrennte Abrechnung
§ 287gMinderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027
§ 288(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 287a SGB VI
Entscheidung zu § 287a SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - L 22 R 1373/07
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung; Begrenzung auf 36 Kalendermonate; ...