Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d)   
   Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299)   
   Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293)   
   Vierter Titel - Berechnungsgrundlagen (§§ 287 - 288)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 287g
Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027

1Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 600 Millionen Euro gemindert. 2Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

Vorschrift eingefügt durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 406), in Kraft getreten am 01.01.2024.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Haushaltsfinanzierungsgesetz 202322.12.2023BGBl. I Nr. 406
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