Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
Fünfter Titel - Erstattungen (§§ 289 - 292a) |
(1) Hat ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne Kinderzuschuss an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.
(2) Hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung festgestellt, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Leistungsanteil und den Kinderzuschuss.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung.
(4) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften gilt § 223 Abs. 5 entsprechend.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2012 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 |
ausgleich § 289aBesonderheiten beim Wanderversicherungs-
ausgleich § 290Erstattung durch den Träger der Versorgungslast § 290aErstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet § 291Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld § 291aErstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitrags-
zeiten bei Erwerbsunfähigkeit § 291bErstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen § 291cAnschubfinanzierung § 292Verordnungs-
ermächtigung § 292aVerordnungs-
ermächtigung für das Beitrittsgebiet
Rechtsprechung zu § 289 SGB VI
Entscheidung zu § 289 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 23.10.1996 - 4 RK 1/96
Familienversicherung einer versicherungsfreien Beamtin