Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Zwölfter Unterabschnitt - Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§§ 294 - 299) |
(1) 1Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nachzuweisen. 2Für die übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht werden.
(2) 1Den Nachweis über den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu führen. 2Eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen genügt, wenn die Mutter
3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz) vom 19.02.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz) | 19.02.2007 |
Rechtsprechung zu § 298 SGB VI
2 Entscheidungen zu § 298 SGB VI in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 23.01.2015 - 1 AGH 37/14
Anwaltsverzeichnis, Berufsname, Familienname
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.05.2005 - L 1 RA 231/03
Querverweise
Auf § 298 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]