Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Zwölfter Unterabschnitt - Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§§ 294 - 299) |
1Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. 2Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist.
voraussetzungen § 294aBesonderheiten für das Beitrittsgebiet § 295Höhe der Leistung § 295aHöhe der Leistung im Beitrittsgebiet § 296Beginn und Ende § 296a(weggefallen) § 297Zuständigkeit § 298Durchführung § 299Anrechnungsfreiheit
Rechtsprechung zu § 294a SGB VI
36 Entscheidungen zu § 294a SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R
Anspruch auf Altersrente
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 28.07.2022 - L 7 R 1186/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - L 16 R 739/16
Versagung eines Zuschlags von persönlichen Entgeltpunkten bei zu Unrecht ...
- LSG Bayern, 26.04.2017 - L 19 R 436/15
Persönliche Entgeltpunkte - Kindererziehungszeiten
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2016 - L 7 R 3102/15
- SG Wiesbaden, 10.08.2017 - S 11 R 268/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2017 - L 2 R 175/17
Rentenversicherung
- SG Stade, 28.09.2015 - S 9 R 257/15
Gewährung eines Zuschlags zu einer zu Unrecht festgestellten Kindererziehungszeit
- LSG Baden-Württemberg, 16.08.2019 - L 8 R 1244/19
Querverweise
Auf § 294a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Rentenhöhe
- § 307d (Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]