Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Sechstes Kapitel - Bußgeldvorschriften (§§ 320 - 322) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. | entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
2. | entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder | |
3. | entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2018 | Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) | 17.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 320 SGB VI
5 Entscheidungen zu § 320 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.05.2020 - L 1 R 41/18
- BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 36/01 R
Berufungsausschluss erfasst nicht Disziplinarbescheide gegenüber Vertragsärzten - ...
- BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00
Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer verfassungsgemäß
- LSG Baden-Württemberg, 26.03.2010 - L 4 R 2130/08
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2006 - L 10 R 129/06