Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten (§§ 86 - 101a) |
Dritter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten (§§ 97 - 101a) |
(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 des Sechsten Buches und bei einer Eheschließung eines Einwohners das Datum dieser Eheschließung unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches unverzüglich an die Deutsche Post AG.
(2) Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelt werden, dürfen von der Deutschen Post AG
1. | nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus | |
2. | nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Unfallversicherung, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und den in § 69 Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen; dies gilt auch für die Übermittlung der Mitteilungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, soweit diese nach Landesrecht oder Satzungsrecht zur Erhebung dieser Daten befugt sind. |
(3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen erfolgt
1. | in der allgemeinen Rentenversicherung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches, | |
2. | im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder den in § 69 Abs. 2 genannten Stellen. |
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
17.11.2016 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) | 12.04.2012 | |
01.11.2009 | Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 21.12.2008 |
pflichtigen oder sonstigen Personen § 100Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs § 101Auskunftspflicht der Leistungsträger § 101aMitteilungen der Meldebehörden
Rechtsprechung zu § 101a SGB X
8 Entscheidungen zu § 101a SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 116/19
Rückerstattung überzahlter Rente nach Versterben des Rentners; Inanspruchnahme ...
- LSG Hessen, 27.04.2021 - L 2 R 188/20
Anspruch auf Erstattung über den Tod hinaus gezahlter Witwenrente in der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 26.07.2023 - B 5 R 18/21 R
Rücküberweisung einer über den Tod der Berechtigten hinaus gezahlten Witwenrente; ...
- BSG, 26.07.2023 - B 5 R 18/21 R
- OLG Zweibrücken, 14.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 37/17
Betrug durch Unterlassen: Mitteilungspflicht des Erben über den Tod eines ...
- SG Dresden, 19.05.2022 - S 39 U 192/19
- OLG Braunschweig, 07.01.2015 - 1 Ss 64/14
Garantenstellung aus § 60 Abs. 1 SGB I durch Mitwirkungspflichten des zur ...
- VG Berlin, 13.10.2015 - 12 K 370.14
Rentenbewilligung mit der Maßgabe der Pflicht zur halbjährlichen Vorlage einer ...
- LSG Bayern, 10.03.2004 - L 1 RA 38/03
Zurücküberweisung einer Geldleistung durch ein Geldinstitut nach dem Tode des ...
Querverweise
Auf § 101a SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Durchführung
- Auszahlung und Anpassung
- § 119 (Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Datenschutz und Datensicherheit
- § 151 (Auskünfte der Deutschen Post AG)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Verfahren
- Auskunfts- und Mitteilungspflichten
- § 196 (Auskunfts- und Mitteilungspflichten)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- § 100 (Verordnungsermächtigung)