Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
Dritter Abschnitt - Bildung und Teilhabe (§§ 34 - 34c) |
(1) 1Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § 34 Absatz 5 erforderlich. 2Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. 3Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches unberücksichtigt.
(2) 1Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
1. | Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen, | |
2. | Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder | |
3. | Geldleistungen. |
2Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. 3Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. 4Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen.
(3) 1Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. 2Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. 3Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. 4Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. 5Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
(4) 1Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. 2Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
(5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies
1. | monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder | |
2. | nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge. |
(6) 1Im Einzelfall kann der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. 2Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
(7) 1Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule
1. | dies bei dem nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt, | |
2. | die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und | |
3. | sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt. |
2Der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.08.2019 | Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) | 29.04.2019 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 07.05.2013 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Rechtsprechung zu § 34a SGB XII
23 Entscheidungen zu § 34a SGB XII in unserer Datenbank:
- BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12
Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2013 - L 8 SO 390/12
Anspruch auf Sozialhilfe; Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe; ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.02.2021 - L 8 AS 287/20
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - angemessene ...
- BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 23 SO 363/15
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Regelsatz nach ...
- SG Hildesheim, 12.12.2012 - S 42 AY 100/11
Antragserfordernis; Bildungs- und Teilhabepaket; Fahrtkosten; ...
Zum selben Verfahren:
- SG Hildesheim, 07.03.2012 - S 42 AY 100/11
Bildungspaket, Asylbewerberleistungsgesetz
- SG Hildesheim, 07.03.2012 - S 42 AY 100/11
- VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 63/15
Keine Verletzung des Konnexitätsprinzips (Art 97 Abs 3 LV ) idF vom 07.04.1999 ...
- FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15
Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages 2014
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - L 1 KR 301/16
Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung bei Nicht-EU-Ausländer mit einer ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 34a SGB XII
27.08.2020 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 4 bis Absatz 7 und § 34a in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) | BGBl. I S. 1992 |
Querverweise
Auf § 34a SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Bildung und Teilhabe
- § 34 (Bedarfe für Bildung und Teilhabe)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Verfahrensbestimmungen
- Erstattung und Zuständigkeit
- § 46b (Zuständigkeit)
- Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit
- § 98 (Örtliche Zuständigkeit)
- Statistik
- Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
- § 121 (Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 141 (Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung)