Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46b) |
Zweiter Abschnitt - Verfahrensbestimmungen (§§ 43a - 46) |
(1) Der monatliche Gesamtbedarf ergibt sich aus der Summe der nach § 42 Nummer 1 bis 4 anzuerkennenden monatlichen Bedarfe.
(2) Die Höhe der monatlichen Geldleistung im Einzelfall (monatlicher Zahlungsanspruch) ergibt sich aus dem Gesamtbedarf nach Absatz 1 zuzüglich Nachzahlungen und abzüglich des nach § 43 Absatz 1 bis 4 einzusetzenden Einkommens und Vermögens sowie abzüglich von Aufrechnungen und Verrechnungen nach § 44b.
(3) 1Sehen Vorschriften des Dritten Kapitels vor, dass Bedarfe, die in den Gesamtbedarf eingehen, durch Zahlungen des zuständigen Trägers an Empfangsberechtigte gedeckt werden können oder zu decken sind (Direktzahlung), erfolgt die Zahlung durch den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, und zwar bis zur Höhe des jeweils anerkannten Bedarfs, höchstens aber bis zu der sich nach Absatz 2 ergebenden Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs; die §§ 34a und 34b bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Leistungsberechtigte eine Direktzahlung wünschen. 3Erfolgt eine Direktzahlung, hat der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger die leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu informieren.
(4) Der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger kann bei Zahlungsrückständen aus Stromlieferverträgen für Haushaltsstrom, die zu einer Unterbrechung der Energielieferung berechtigen, für die laufenden Zahlungsverpflichtungen einer leistungsberechtigten Person eine Direktzahlung entsprechend Absatz 3 Satz 1 vornehmen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2017 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 22.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 43a SGB XII
42 Entscheidungen zu § 43a SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 09.01.2019 - L 4 SO 59/18
Sozialhilfe
- LSG Bayern, 22.09.2022 - L 4 P 56/21
Pflegegeld: Abgrenzung Pauschale nach § 43 a SGB XI zu Pflegegeld
- SG Nürnberg, 08.12.2020 - S 4 SO 81/18
Paradigmenwechsel zu Eingliederungsansprüchen behinderter Menschen
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 SO 286/17
Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung; Rücknahme eines ...
- LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19
Streitigkeiten nach dem SGB IX
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - L 15 SO 33/18
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2020 - L 8 SO 113/20
- VG Sigmaringen, 31.01.2017 - 3 K 3061/15
Vollstationäre Unterbringung; Aufwendungen für Pflegeleistungen, ...
- BSG, 15.12.2020 - B 8 SO 10/20 BH
Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2020 - L 8 SO 11/20
Querverweise
Auf § 43a SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Zusätzliche Bedarfe
- § 32a (Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung)
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- § 35a (Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Verfahrensbestimmungen
- § 44b (Aufrechnung, Verrechnung)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 141 (Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung)