Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46b) |
Zweiter Abschnitt - Verfahrensbestimmungen (§§ 43a - 46) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/__paste_norm__.html)
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Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
1. | dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie | |
2. | dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches |
für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 22.12.2016 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften | 21.12.2015 |
§ 43aGesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung
§ 44Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
§ 44aVorläufige Entscheidung
§ 44bAufrechnung, Verrechnung
§ 44cErstattungsansprüche zwischen Trägern
§ 45Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
§ 45aErmittlung der durchschnittlichen Warmmiete
§ 46Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung
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Rechtsprechung zu § 44c SGB XII
Querverweise
Auf § 44c SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)