Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46b) |
Zweiter Abschnitt - Verfahrensbestimmungen (§§ 43a - 46) |
1Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. 2Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. 3Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn
1. | ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat, | |
2. | ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat, | |
3. | Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder | |
4. | der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt. |
4In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) | 10.12.2019 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften | 30.11.2019 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 22.12.2016 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 20.12.2012 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 03.08.2010 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches | 24.09.2008 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 45 SGB XII
208 Entscheidungen zu § 45 SGB XII in unserer Datenbank:
- SG Nürnberg, 29.05.2019 - S 20 SO 147/18
Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung auch während des Besuchs des ...
- SG Augsburg, 16.02.2018 - S 8 SO 143/17
Personen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstattfür behinderte ...
- LSG Bayern, 03.07.2019 - L 18 SO 110/19
Sozialhilfe: Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bei Beschäftigung in einer ...
- SG Rostock, 09.02.2021 - S 8 SO 24/20
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Rückwirkung des ...
- LSG Hessen, 14.11.2018 - L 4 SO 304/15
Sozialhilfe
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2020 - L 9 SO 392/19
Fiktion der dauerhaften Erwerbsminderung bei Menschen in einer WfbM
Zum selben Verfahren:
- BSG, 08.07.2021 - B 8 SO 97/20 B
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; ...
- SG Köln, 12.09.2019 - S 29 SO 397/18
Indizien für eine dauerhafte Erwerbsminderung, § 41 Abs. 3a SGB 12
- BSG, 08.07.2021 - B 8 SO 97/20 B
- LSG Hessen, 28.06.2018 - L 4 SO 83/18
Sozialhilfe (SGB XII)
Querverweise
Auf § 45 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Serviceleistungen
- § 109a (Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung)