Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46b) |
Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 41 - 43) |
(1) 1Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. 2Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) 1Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. 2Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. 3Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze | 22.12.2023 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) | 10.12.2019 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 22.12.2016 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften | 21.12.2015 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 20.12.2012 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Rechtsprechung zu § 43 SGB XII
466 Entscheidungen zu § 43 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 - L 7 SO 1331/23
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 - L 7 SO 1332/23
- BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 4/21 R
Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung bei Mukoviszidoseerkrankung; ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2020 - L 9 SO 44/17
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2020 - L 9 SO 44/17
- BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 6/18 R
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 20.06.2017 - L 8 SO 8/13
Zu den Voraussetzungen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
- LSG Bayern, 20.06.2017 - L 8 SO 8/13
- BGH, 08.07.2015 - XII ZB 56/14
Elternunterhalt: Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen; ...
Zum selben Verfahren:
- AG Menden, 03.07.2013 - 10 F 286/12
Bedürftigkeit im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung
- OLG Hamm, 17.12.2013 - 7 UF 165/13
Anspruch auf Elternunterhalt bei Überschreiten der Einkommensgrenze des § 43 Abs. ...
- AG Menden, 03.07.2013 - 10 F 286/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2023 - L 12 SO 231/22
Querverweise
Auf § 43 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
- § 902 (Erhöhungsbeträge)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Haushaltsmitglieder
- § 7 (Ausschluss vom Wohngeld)