Wohngeldgesetz
Teil 2 - Berechnung und Höhe des Wohngeldes (§§ 4 - 19) |
Kapitel 2 - Haushaltsmitglieder (§§ 5 - 8) |
(1) 1Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von
1. | Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, | ||
2. | Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden, | ||
3. | (weggefallen) | ||
4. | Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, | ||
5. | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, | ||
6. | Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, | ||
7. | a) | Leistungen zum Lebensunterhalt oder | |
b) | anderen Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, | ||
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, | |||
8. | Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder | ||
9. | Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen, |
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). 2Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1. | die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder | ||
2. | durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt werden kann und | ||
a) | die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder | ||
b) | der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. |
(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und
1. | die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind, | |
2. | deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind, | |
3. | deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind, | |
4. | deren Einkommen und Vermögen nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder | |
5. | 1deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind. 2Der Ausschluss besteht nicht, wenn | |
1. | die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder | |
2. | die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung (Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz) vom 15.05.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung (Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz) | 15.05.2020 | |
01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
01.07.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
01.01.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
23.05.2020 | Gesetz zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung (Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz) | 15.05.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz) | 30.11.2019 | |
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
30.12.2008 | Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes | 22.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 7 WoGG
197 Entscheidungen zu § 7 WoGG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 04.01.2021 - 12 S 2067/20
Ausschluss vom Wohngeld bei nachträglicher Bewilligung einer Transferleistung; ...
- VG München, 09.10.2014 - M 22 K 11.5906
Wird gemäß § 28 Abs. 3 WoGG der Wohngeldbewilligungsbescheid unwirksam, weil ein ...
- VG Lüneburg, 26.03.2018 - 4 A 395/17
Frist; rückwirkend; Transferleistung; Wohngeld
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.08.2017 - L 20 AS 1182/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Berücksichtigung ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kinderwohngeld - ...
- BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R
- OVG Sachsen, 20.07.2021 - 3 D 73/20
Rücknahme der Wohngeldbewilligung bei Einkommensanrechnung des Wohngelds im ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 10.08.2022 - 3 A 735/21
Rücknahme von Wohngeld; zur Ursächlichkeit unrichtiger Angaben des Begünstigten ...
- OVG Sachsen, 10.08.2022 - 3 A 735/21
- VG Freiburg, 07.06.2016 - 7 K 2082/15
Rückforderung von Wohngeld - hier: Erstattungsverhältnis zwischen Sozialträgern
- VG München, 01.02.2024 - M 22 K 20.1433
Verfahrensverbindung, Wohngeld, Ablehnungsbescheide, Versagungsbescheid wegen ...
- BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18
Angelegenheiten der Fürsorge; Arbeitslosengeld II; Ausschluss des Wohngeldes; ...
Querverweise
Auf § 7 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
- § 3 (Wohngeldberechtigung)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Berechnungsgrößen des Wohngeldes
- § 4 (Berechnungsgrößen des Wohngeldes)
- Haushaltsmitglieder
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)
- Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
- § 21 (Sonstige Gründe)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- Kostentragung und Datenabgleich
- § 33 (Datenabgleich)
- Wohngeldstatistik
- § 35 (Erhebungs- und Hilfsmerkmale)
- Überleitungsvorschriften
- § 45 (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
- § 52a (Überprüfung von Daten)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 WoGG:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Schlussvorschriften
- § 40 (Einkommen bei anderen Sozialleistungen)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Leistungsanspruch
- §§ 19 ff. (Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe) (zu § 7 I 1 Nr. 1)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- §§ 27 ff. (Leistungsberechtigte) (zu § 7 I 1 Nr. 6)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- §§ 41 ff. (Leistungsberechtigte) (zu § 7 I 1 Nr. 5)